Der Kreistag besteht aus den Kreistagsmitgliedern und dem Landrat. Die Kreistagsmitglieder werden von den Bürgerinnen und Bürgern der kreisangehörigen Gemeinden im Rahmen der Kommunalwahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Landrat ist Mitglied des Kreistages kraft Gesetzes und Vorsitzender des Kreistages. Als Vorsitzender ist es Aufgabe des Landrates den Kreis zu repräsentieren. Daneben ist dieser Leiter der Kreisverwaltung.
 
Der Kreistag beschließt über die Angelegenheiten und die Politik des Kreises. Die Zuständigkeiten im Einzelnen sind in § 26 der Kreisordnung geregelt. Der Kreistag muss durch den Landrat über alle wichtigen Angelegenheiten der Kreisverwaltung unterrichtet werden. So wird es den Kreistagsangehörigen ermöglicht, die Durchführung der getroffenen Beschlüsse sowie den Ablauf der Verwaltungsangelegenheiten zu überwachen.  In dieser Funktion hat der Kreistag das Recht vom Landrat Einsicht in die Akten zu fordern.