Hastenrather Straße

In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses der Gemeinde Gangelt vom 22.05,2012 wurde der Antrag der UB-Fraktion beraten.
 
Aus der Beratung heraus wurde folgendes protokolliert: 
 
Herr Bürgermeister Tholen verweist auf das soeben an die Ausschussmitglieder verteilte Schreiben des Straßenverkehrsamtes des Kreises Heinsberg vom 16.05.2012, mit welchem sich der Kreis als zuständige Straßenbehörde gegen den Antrag der UB-Fraktion ausspricht. 
 
Die CDU-Fraktion, Herr Erkens, spricht sich ebenfalls gegen den Antrag der UB-Fraktion aus.
 
Herr Mansel teilt im Namen der SPD-Fraktion mit, dass man die Thematik nochmals aufgreifen sollte, wenn die Ortsumgehung Gangelt fertiggestellt ist und diese im Bereich der K5/Hastenrather Straße an einen Kreisverkehr angeschlossen wird.
 
Herr Huben bittet um Aufnahme in das Protokoll, dass er das Schreiben mit der ablehnenden Haltung des Kreises erst während der heutigen Sitzung erhalten hat. Um sich mit diesem Schreiben zu befassen, hätte dieses am Samstag noch zugestellt werden sollen. Aus diesem Grunde sieht er sich nicht in der Lage, über den TOP abzustimmen.
 
Beschluss: Der Antrag der UB-Fraktion wird abgelehnt.
 
Abstimmungsergebnis: 11 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, 1 Enthaltung.
 
 Aus dem Schreiben des Kreises zitierten wir wie folgt:
 
„Die Hastenrather Str. in Gangelt wurde im Jahr 2004 zwischen B 56 und der K 5n nach Umstufung zur Gemeindestraße abgebunden, nachdem dieses Teil nicht mehr vorrangig den Verkehrszwecken als Kreisstraße dienen musste. Für die seinerzeit zwischen Ihnen, der Kreispolizeibehörde und mir als Anordnungsbehörde abgestimmte Maßnahme wurde sicherlich auch die etwas unglückliche Eingangsmündungssituation für die Verkehrsteilnehmer, die aus Richtung Hastenrath nach Gangelt einfuhren, berücksichtigt, zumal es hier auch immer wieder zu Unfällen gekommen war."
 
Schlusssatz des Antwortschreibens des Kreises zum Antrag der UB-Fraktion zur Einbahnstraßenregelung:
 
„Eine derartige Verkehrsführung kommt schon aus diesem Grunde für mich nicht in Frage. Sie ist aber aus verkehrlicher Sicht keinesfalls notwendig, so dass ich eine Anordnung/Änderung nicht treffen kann und werde. Grundlage dieser Einschätzung sind die mich bindenden Vorschriften der Straßen-Verkehrsordnung."